Neu im Arbeitsleben - das genetische Profil!

„Aufgrund Ihres erhöhten PSA-Wertes können wir Ihnen für die nächsten beiden Jahre nur einen befristeten Arbeitsvertrag anbieten.“ - Fiktionen dieser Art zu Arbeitsplätezn, die hoch dotiert sind, würden Arbeitgeber als Gesundheitsstatus ihrer potentiellen Mitarbeiter gerne genauer wissen.

Ob nun Blutbild, Hormon-Bilanz, Stoffwechselanalyse oder Lungenbefund des Bewerbers, der Gesetzgeber hat das Rätselraten, welche medizinische Daten den Arbeitgeber etwas angehen, mit dem neuen Gen-Diagnostik-Gesetz beantwortet.

Mit dem 1. Februar 2010 gilt das “Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen” (= Gendiagnostikgesetz GenDG). Aus der Legaldefinition in § 1 GenDG ergibt sich dann auch dessen Zweck:
* es schafft die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und genetische Analysen, um genetische Proben und Daten zu bestimmen und zu verwenden. Eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften des Probanden ist zu verhindern, um insbesondere der staatlichen Pflicht zu genügen, die Würde des Menschen zu schützen und das Recht auf informative Selbstbestimmung zu wahren.

Damit umfasst das Gesetz genetische Analysen beim Neugeborenen sowie bei Embryonen und Föten während der Schwangerschaft und erlaubt es auch, Daten genetischer Untersuchungen zu medizinischen Zwecken zu verwenden und sowohl die Abstammung und den körperlichen Status für Fragen zum Versicherungsbereich und zum Arbeitsleben zu klären (§ 2 Abs. 1 GenDG)

Was gilt tatsächlich?

Einschlägig fürs Beruf und Arbeit wird der Abschnitt “Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben”. Darin wird expressis verbis ein grundsätzliches Verbot genetischer Untersuchungen im Arbeitsleben zur Norm.
Der Arbeitgeber darf vom Beschäftigten weder vor noch nach einer Beschäftigung genetische Untersuchungen oder Analysen verlangen oder bestehende Daten verlangen, solche entgegen nehmen oder verwenden.
Bereits bisher gab es nach geltendem Recht keine Verpflichtung des Stellenbewerbers sich für einen Arbeitsvertrag einer genetischen Untersuchung zu unterziehen.
Dem Arbeitgeber war und ist jedoch schon bislang erlaubt, einen Arbeitsvertrag von einer Einstellungsuntersuchung abhängig zu machen. Abgeleitet aus dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers, die Eignung des Mitarbeiters für die Stelle zu ermitteln. Das erlaubt folglich eine ärztliche Untersuchung, wenn diese erforderlich ist, um die gesundheitlichen Eignung  für die vorgesehene Tätigkeit zu beurteilen und der Betroffene darin einwilligt (Bundesarbeitsgericht, 1984, AZR 270/83).

Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob neueste genetische Untersuchungen von bisherigen allgemeinen zu unterscheiden sind. Jetzt hat der Gesetzgeber die Antwort darauf geregelt.
Es gilt das generelle Verbot von genetischen Untersuchungen, um erst zeitlich danach ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen und auch ein Verbot dann, wenn ein Beschäftigung bereits besteht.

Arbeitsmedizin als Ausnahme!

Wenn sich in zahlreichen Gesetzen, in Tarifverträgen, in Vorschriften zur Unfallverhütung oder zum Gewerberecht bereits gesundheits-polizeiliche Vorschriften finden, dann bleibt dies so, dass ein Arzt zulässige ärztliche Untersuchung vornimmt, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechen. Bei arbeits-medizinischen Vorsorgeuntersuchungen dürfen jedoch keine bio-genetischen Daten erhoben werden oder bestehende verlangt oder verwendet werden.

Als verboten gilt, jemanden wegen seiner oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person, wegen der Vornahme oder Nichtvornahme einer genetischen Untersuchung oder Analyse bei sich oder einer genetisch verwandten Person oder wegen des Ergebnisses einer solchen Untersuchung oder Analyse zu benachteiligen.
Andere Verbote einer Benachteiligung oder Gebote der Gleichbehandlung nach anderen Vorschriften sind jedoch nicht berührt. Und so darf der Arbeitgeber niemanden beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses wegen dessen oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen.

Bei Verstoß gegen dieses arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot droht dem Arbeitgeber die Zahlung einer angemessenen Entschädigung und Schadenersatz gegenüber der klagenden Person.

Effizienter Mitarbeiter - sein Ergebnis wird Ziel!

Es gilt das Direktionsrecht des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten, wenn es darum geht, dass Arbeitsleistung(en) in einer Zielvereinbarungen festgelegt wird. Grundlage dafür sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge. Dabei wird die persönliche Leistung der Beschäftigten, die der Gruppe, des Teams oder der Abteilung oder auch das erwartete Ergebnis des Unternehmens zum Maßstab - Mischformen sind möglich. Als Zielvereinbarung gelten dabei sowohl harte (= quantitative) als auch weiche (= qualitative) Inhalte oder Vorgaben.

Wer als junger oder auch als gereifter Mitarbeiter bislang solche “Zielvereinbarung“ nicht kannte, dem wird auch nicht wissen, welche Konsequenzen es hat, wenn Zielvorgaben nicht erreicht werden. Und was meint zu allem der Betriebsrat, wenn es denn einen gibt…

Sind wir Sozialpartner…?

Unterstellt man den kooperativen Führungsstil, so gelten Zielvereinbarungen als Instrument der Mitarbeiterführung. Beabsichtigt ist, die Arbeitshaltung und die Arbeitsauffassung des Individuums auf die Unternehmensziele auszurichten. Motivation und Arbeits-Effizienz des Unternehmens werden so ohne autoritäre Vorgesetztenhaltung gesteigert.
Aus der wenig reflektierten Sozialpartnerschaft von AG und AN wird gegenseitige Einsicht, die sich in einem Konsens bei angstfreiem Klima einstellt.

Neben dieser Theorie steht aber die Alltags-Praxis, bei der Zielvereinbarungen meist nicht freiwillig eingegangen werden und auch das eigenverantwortliche Handeln nicht gestärkt wird.
Vorgaben dienen nämlich eher der Disziplinierung bei autoritärem Führungsstil, was zu erhöhtem psychischen Druck führt, der negativ wirkt und krank machen kann. Für solche Tatsachen ist es gleichgültig, ob es “Zielvereinbarung” oder “Zielvorgabe” geheißen hat.

Legt der AG eine Zielvorgabe aus einem Direktionsrechts einseitig fest, müsste § 106 S. 1 der Gewerbeordnung beachtet worden, sein, um sich auch vor dem Arbeitsgericht behaupten zu können. Dagegen liegt der Zielvereinbarung zugrunde, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigten quasi vertraglich einigen – ohne eine gewerblich orientierte Rechtskontrolle.

Wehe, wenn nicht…!!??

Wer abhängig beschäftigt ist, der fürchtet sich schon mal davor, das s Konsequenzen haben kann, wenn ein Ziel nicht erreicht wurde.
Da bleibt dann zwar der Bonus aus, doch sind auch weitere Sanktionen bedrohlich, wie Ermahnung, Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Um die so genannten “Low-Performer” unter Druck zu setzen, wird von einigen Arbeitgebern ein BAG-Urteil aus 2003 heran gezogen, unter welchen Voraussetzungen einem Beschäftigten wegen dessen Minderleistung gekündigt werden kann.
Darin heißt es sinngemäß, dass der AN grundsätzlich seine persönlichen Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpfen muss (= subjektiver Maßstab).

Ist das Verhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung eines Einzelnen gemessen am Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer auffällig schwächer und somit dem AG der gegebene Arbeitsvertrag unzumutbar, kann eine Änderungs-Kündigung folgen. Vorausgesetzt, der Arbeitnehmer hat länger als ein Jahr die Durchschnittsleistung seiner Kollegen um mehr als ein Drittel unterschritten.

Und der Betriebsrat…???

Der Betriebsrat kann sich bei Zielvereinbarungen und -verfahren gestaltungsfähig beweisen. Seine Aufgabe ist es, die individuellen Leistungsabsprachen kollektiv und vertragliche über Rahmenvereinbarungen zu steuern. Der Einzelne soll schließlich nicht durch einseitig ausgelegte Zielvereinbarungs-Prozess übervorteilt werden.
Ist eine Zielvereinbarung jedoch nur Druckmittel, um die Leistung zu erhöhen, bleiben gegenseitiges Misstrauen, Frustration und höherer Krankenstand nicht aus. Hier muss der Betriebsrat eingreifen – orientiert am Mitbestimmungsrecht zum Gesundheitsschutz nach BetrVG.

Kind! Werd’ Beamter!!!

Jährlich mindestens einmal wird „die Sau durchs Dorf getrieben“. Und erneut heißt im Januar 2010 die zugehörige Schlagzeile: Beamte sind die heimlichen Reichen. Wenn dann noch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) untermauert: „die“ Deutschen verfügen neben ihrem Ersparten auch noch in erheblichem Umfang über Vermögenswerte, wie es die künftigen Rentenansprüche aus dem Berufsleben darstellen, dann ist das irgendwie Klasse und macht 4,6 Billionen Euro.

Toll, denn diese Ansprüche seien „bares Geld wert“. Oder etwa nicht…??!! Ja, irgendwie und irgendwann schon, aber eben vorerst nur fiktiv. Denn derlei „vermeintliches Vermögen“ bringt keine Rendite, trägt keine Zinsen und sichert auch keinen Kredit.
Und weil man das Rentenalter oder das pensionsfähige Alter erst mal erreichen muss, gilt der Anspruch ja wohl nur, wenn man den Status des Berechtigten erreicht oder wenn Hinterbliebene anteilig berechtigt werden. Und wer gar unter der Lebenserwartung bleibt, der hat falsch kalkuliert…

Forscher sind gern mal überzeugt

Wissenschaftlich, statistisch oder ökonometrisch mag dann mitten im Januar 2010 auch das Ergebnis interessant sein: die künftigen Rentenansprüche aus dem sozio-ökonomischen Panel (SOEP, 2007), mit anonymisierten Daten der Rentenversicherung nach Erwerbsbiografien, Alter und Lebenserwartung errechneten die Theoretiker dann auch für verschiedene Bevölkerungsgruppen einen “Gegenwartswert” an Alterssicherungsansprüchen auf den Durchschnitt von „ individuellen“ 67.000 Euro. Und wie bei Durchschnitten üblich, relativieren diese dann auch altbekannte Vermögensunterschiede.
Das nun hätte man auch ohne Erhebung raus gebracht, weil abhängig Beschäftigte und Selbständigen ihre gesetzliche oder freiwillige Vorsorge in verschiedenen Alterssicherungssystemen treiben. Irgendwie fehlen nach unten als „Abschlag“ auf real bestehende Geld- und Sachwerte schließlich 20 Prozent.

Noch immer dabei: „Die oberen Zehntausend“

Addiert man zur Vermögensberachtung die Renten-Anwartschaften, stehen rein rechnerisch und logischerweise jene besser da, deren individuelles Vermögen (zuvor) geringer ist als das des Durchschnitts. Wer also tatsächlich über weniger Sach- und Geldvermögen verfügt als andere, der wird dann „wohlhabender“ als Mitbürger, wenn man eben alle über einen Kamm schert….
Deshalb gibt es dann aber auch die berühmten „oberen Zehntausend“ - in der statistischen Masse jeder Zehnte -, die im Durchschnitt ein „Guthaben“ von mehr als 550.000 Euro haben. Welch’ ein Wissenschaft…..? Welch’ grandiose Feststellung! Bei zugleich falschem Gebrauch des Begriffs „Guthaben“.

Klar doch! Die Beamten…

Und wieder mal sind es dann „die“ Beamten, die sich als klare Gewinner rausrechnen lassen. Nur weil dem interessierten Normalo die Daten fehlen, muss man glauben, was der DIW rechnete: die Staatsdiener haben - natürlich ohne jegliche Vorurteil - die höchsten Anwartschaften, und die dann auch wieder als „Guthaben“.

Macht für den Pensionär 400.000 Euro, während der Arbeitnehmer, eigentlich von der Verkäuferin bis zum angestellten Geschäftsführer gleichen Alters, nur rund 160.000 Euro oder 40 Prozent vom Beamten raus kommt. Die Lehrlinge und die Arbeitslosen nicht berücksichtigt. Ohne die würde der Abstand geringer.
Als interessant gilt, benennt man den Grund: die Höhe einer Beamtenpension richtet sich an den Bezügen des späten Berufslebens. Dies nun ist bei den Sozialversicherungs-Pflichtigen klar anders. „Diskussionswürdig“ nach DIW, womit dann halt die Pensionäre zu den Top-Vermögenden gezählt werden. Überboten von jenen Unternehmer mit zehn Angestellten und mehr. Welch’ doch recht schöne „Beweis“ dafür, so die Autoren der Studie, dass der Abstand zwischen Arm und Reich sehr groß ist und größer wird.

Früh leisten statt arm im Alter??!!

Eine Frage der Zeit also, bis die jeweils individuelle und kollektive Altersversorgung spürbar beschränkt werden muss. Zu häufig sind Erwerbsbiografien unterbrochen, Arbeitslose und Mini-Jobber zahlen nichts bis wenig ein. Wer glaubt, sich selbständig besser zu stellen, wird erfahren, dass er sich die private Vorsoge kaum wird leisten können.
Als ob der Zeitungsleser es nicht schon gewusst hätte: „Das Risiko, das damit einhergeht, wird erst in einigen Jahren richtig zum Tragen kommen. Der Anteil derjenigen, die im Alter wirklich arm sind, wird deutlich zunehmen.“ - Im Westen nichts Neues. ..!!

Ihr Kinderlein kommet…!?

Noch witzeln die Kabarettisten (Dezember 2009, Mitternachtsspitzen, Neues aus der Anstalt) über die neue Familienministerin Kristina Köhler, die bereits mit 14 Jahren für Helmut Kohl schwärmte und damals in die Junge Union eintrat. Doch die Familien werden ab dem 1. Januar 2010 das neue Kindergeld, den Kinderfreibetrag sowie den Unterhaltsvorschuss schätzen, den die Bundesregierung als Förderung für Familien in 2010 weiter ausbaut.

Die Änderungen sind gesetzlich beschlossen, und so tönt es aus Berlin jung, dynamisch und erfolgreich: “Wir helfen den Familien in Deutschland ganz gezielt da, wo sie Unterstützung brauchen“. Und weil die Zeiten als wirtschaftlich schwierig gelten, sei es wichtig, den Familien finanziell unter die Arme zu greifen. Damit zählt auch der erhöhte Unterhaltsvorschuss, bei dem jeder Euro zählt, zu jenen Teilen, die insgesamt das “Wachstumsbeschleunigungsgesetz” vom 18.12.2009 bestimmen.

Änderungen ab Januar 2010

Um genau zu sein, steigt das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder von 195 Euro auf 215 Euro.
Und weil junge und jüngste Eltern nicht in jedem Fall zusammen leben und auch nicht partnerschaftlich “verbleiben” wollen, wird auch der Unterhaltsvorschuss für Kinder getrennt lebender Eltern angehoben: von 117 Euro auf 133 Euro für Kinder bis fünf Jahre und von 158 Euro auf 180 Euro für die 6- bis 11-Jährigen. Der Kinderfreibetrag für all jene, bei denen es sich wegen höherer Einkommen und des dann auch höheren Steuersatzes steuerlich stärker rentiert, wird ebenfalls erhöht - von 6024 Euro auf 7008 Euro.
Die Erhöhung der Freibeträge für Kinder wirkt sich auch auf die Unterhaltsansprüche von Kindern von allein erziehenden Eltern aus.
Der gesetzliche Mindestunterhalt wird angepasst und beträgt ab Januar 2010
- für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 317 Euro
- für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahres 364 Euro und
- für Kinder bis zum vollendeten des 18. Lebensjahres 426 Euro.

Mehr netto vom brutto

Für einfache Arbeitnehmer eigentlich zu kompliziert, es zu kapieren, steuerlich eine Verbesserung für Ehepaare: das Faktorverfahren, das dann wirkt, wenn das bisherige Ehegattensplitting bei verschiedenen Lohnsteuer-Klassen zweier Ehepartner gerechter als bisher aufzuteilen sein soll.
Und weil man gar schon dran war an der Streuerreform, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für einen “Grundtarif” ab 2010 steuerlich geltend gemacht werden.
Das nun bedeutet, wenn Arbeitgeber und Finanzbehörde es schnell umsetzen - doch das wird sich verzögern, zumindest für hunderttausende Beamte, die höher als mit einem Grundtarif privatversichert sind -, dass man ab Februar, März 2010 tatsächlich einige Euros als mehr netto vom brutto ausbezahlt bekommt…

Zeugnis für den Zivi

Neu geregelt wird mit Beginn 2010 auch der Zivildienst. Die Seminare für Zivildienstleistende werden neu strukturiert und durch neue Angebote ergänzt, die der Zivi zusammen mit seiner Dienststelle zum Teil selbst “buchen” kann.
Mit Ende des Zivildienstes erhält jeder Zivi dann ein qualifiziertes Dienstzeugnis über seine im “Lerndienst” erworbenen persönlichen, sozialen und fachlichen Kompetenzen. Das nun mag gut sein für Bewerbungen und die persönliche wie berufliche Entwicklung.

Noch immer akut: Gewalt gegen Frauen

Bundesregierung verstärkt den Kampf gegen Gewalt an Frauen

“Gewalt” wird als Begriff dann sprachlich verwendet, wenn “mit Zwang - vor allem physisch, aber auch psychisch - etwas durchgesetzt werden soll”. Dem informierten und bewussten Bürger ist in diesem Sinne auch klar, dass Gewalt gegen Frauen nicht ein Problem am Rand unserer Gesellschaft ist, sondern an zahlreichen Orten und bei vielen Gelegenheiten mitten in der Gesellschaft stattfindet.

Zum diesjährigen Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen (25. November) hat sich auch die derzeitige Regierungskoalition darauf verständigt, eine zentrale bundesweite Notrufnummer für betroffene Frauen einzurichten. Ohne bürokratische Hürden soll akut geholfen werden können, was insbesondere den Schutz von Frauen mit betroffenen Kindern rund um die Uhr angeht.

Eingebunden in ein Netz von Unterstützern und helfenden Personen sind dann auch 240 lokale und regionale Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen in Deutschland, die auch in Kontakt stehen zu rund 360 Frauenhäusern und zu vielen weiteren Helfern und Einrichtungen mit Beratung und akuter Hilfe für weibliche Opfer psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt.

Bundesweit soll eine einheitliche anonyme Notrufnummern auch außerhalb üblicher Bürozeiten telefonische (Erst-)Beratung für Frauen in allen Gewaltsituationen leisten und Betroffene kompetente weiter vermitteln an unterstützende Einrichtungen vor Ort oder auch entfernt vom belastenden Geschehen.
Voraussichtlich Ende 2011 soll die bundesweite Notrufnummer ein Erst-Angebot sein, worüber man nicht nur ein soziales Umfeld zuständiger Berufsgruppen erreicht, das sich dann auch an Männer richtet, sei es als Unterstützer oder als Täter. Eine große politische und organisatorische Aufgabe also, um eine Struktur aufzubauen, Beratungspersonal zu schulen und eine Kooperation mit bestehenden Gegebenheiten zu etablieren.

Eine begleitende öffentliche Wirkung für eine solche Nummer, muss dann auch betroffenen Frauen vor Ort unbürokratisch und mit niedriger Schwell des Zutritts Unterstützung bieten: von Frauenhäusern und Frauen-Schutzwohnungen über Frauenberatungsstellen, Interventionsprojekten zu spezialisierten Beratungen für Opfer von Menschenhandel, Zwangsverheiratung, Stalking und Genitalverstümmelung.

Hohe Betroffenen -Quote

Reduziert man die Not einzelner auf einen statistischen Wert, sind es jährlich rund 40.000 Frauen und Kinder, die 360 Frauenhäusern Zuflucht suchen und finden.
Eine solche Hilfe zu finanzieren ist nach der Verfassung Aufgabe der Länder und Kommunen vor Ort. Dazu ist ministeriell die Tagesarbeit, zu unterstützen, indem Einrichtungen vernetzt werden.
Erschreckend hoch sind Daten und Fakten zur Gewalt gegen Frauen, die über Studien erhoben wurden:
* 40 von 100 der befragten Frauen haben mindestens einmal körperliche oder sexuelle Gewalt oder beides erlebt.
* 25 von 100 Frauen haben körperliche und/oder sexuelle Gewalt durch Beziehungspartner.
Als Tatsache gilt demnach Frauen sind von häuslicher Gewalt stärker bedroht als durch Gewaltdelikte anderer Art, wie Körperverletzung mit Waffen, bei Wohnungseinbruch oder Raub.

Meist schafft die Trennung der Partner die Situationen, aus denen Frauen besonders von Gewalt bedroht sind. Wer als Partner oder Ex-Partner Gewalt androht, ist oft angetrieben, diese Drohung auch auszuüben.

Wer als Kind Gewalt erfahren hat, trägt sozial ein hohes Risiko, auch als erwachsene Frau Opfer zu werden; doppelt hoch, wenn in Kindheit und Jugend körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern erlebt wurden; dreimal so hoch, wenn Betroffene bereits zum Opfer körperlicher Gewalt durch Erziehungspersonen wurden.

Auch Lehrer werden sauer…

…wenn sie nicht vorher schon burn-out sind…

Beamtete Lehrer werden nicht nach arbeitsrechtlicher Vergütung bezahlt, Lehrer werden alimentiert und sie zahlen tatsächlich auch Lohnsteuer. Auch wenn kritische Handwerksmeister-Frauen dies gelegentlich schon mal anzweifeln, weil sie dies mit den Abgaben zur Sozialversicherung verwechseln. Dafür aber fehlen dem Lehrer für die volle Krankenversorgung meist noch 50 bis 70 Prozent Deckung bei einer privaten Krankenkasse.

Als Folge dieser “Versorgung” von beamten wurden Tarifabschlüsse für die angestellten Kollegen im öffentlichen Dienst auch für die verbeamteten Kollegen übernommen. Das schient nun nicht mehr angezeigt.
Für rund 200 Lehrer und Lehrerinnen aus dem Gießener Land kam es deshalb mit einigen ihrer Schülern bereits zu einer zentralen Kundgebung in Wiesbaden.

Dort hatte die GEW über den Stadtverbands der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) zu einer “symbolischen Arbeitsniederlegung” aufgerufen.

Worauf aber sind die Lehrer so sauer? Sind sie doch dem Staat oder auch dem Bundesland per Eid verpflichtet? Undenkbar, dass auch Beamte die Arbeit für einen Tag niederlegen, dass sie gar Gehaltsabzüge und dienstliche Verfehlungen mit Eintrag in die Personalakte riskieren…

Da will man die 40-Vollzeit-Stunden-Arbeits-Woche wieder zurück, wie für angestellten Kollegen, doch soll es für beamtete Lehrer bei der rechnerischen 42-Stundenwoche bleiben.
Klarer Verstoß des Dienstherren, also des Landes, so die GWE, gegen die Fürsorgepflicht. Und weil man es auf Papier nicht glaubt, trotzt auch der beamtete Lehrer mit einer Demonstration dieser Ungleichbehandlung.

Kommt hinzu, dass nach EU-Recht auch Beamten das Streikrecht nicht verboten sei…was bei den meisten Lehrern ein solches Recht noch gar nicht bekannt ist. Doch die Aktion in Wiesbaden ist und war kein Streik.

Und weil man mit Schimpfen schon dabei ist, möchten die Lehrer die bisherige Altersteilzeit-Regelung beibehalten und auch dem erhöhten Ruhestandsalter widersprechen, ab dem ein Lehrer in Pension gehen kann.
Schließlich sind 60 von 100 Lehrer ohnehin nicht in der Lage das Schuljahr vollzumachen, in dem sie 64 werden. Aus psychischen und physischen Krankheitsbildern beantragen sie vorzeitig den Ruhestand, das aber mit Abschlägen von 3,6 pro nicht geleisteten Arbeits- bzw. Schuljahr.
Um dem noch einen drauf zu setzen: die aktuelle Arbeitsbelastung der Lehrer gilt also so hoch wie vor 1914, als noch Kreide, Tafeln, Schulwandbilder und Rohrstock die Meute bändigten…
Und das, obwohl der Arbeitsmarkt für Lehrer als leergefegt gilt. Können also auch in Mangelfächern keine zusätzlichen Lehrer eingestellt werden oder frei Stellen neu besetzt werden. Bleibt als rechnerische Forderung der GEW: Lehrkräfte für 10 000 zusätzliche Unterrichtsstunden!

Da weiß selbst der Stammtischbruder aus politischem Munde aller Coleurs, dass unser Kapital unsere Bildung ist und jeder hat es allgemein akzeptiert.
Doch wie wird damit umgegangen?
Fazit: Was macht eigentlich unsere Bundesbildungsministerin… Frau…? Wie heißt sie doch mal gleich…?

Grenzenlose Liebe und bi-nationale Ehe

Mal angenommen - Frederik aus Südbaden studierte ein Jahr in Neuseeland und lernte dort kurz vor seiner Rückkehr Amapola kennen und lieben. Nach mehreren wechselseitigen Besuchen war den Beiden klar: Wir wollen auf ewig zusammen bleiben! Die Hochzeit sollte dann auch noch in Australien stattfinden, wo Amapolas Eltern leben. Danach wollten beiden nach Deutschland ziehen.

Nun weiß man, dass die Liebe nicht nur manche blind macht, sondern manchmal auch keine Grenzen kennt, wie die steigende Zahl gemischt-nationaler Ehen zeigt.
Wer als Deutscher oder Deutsche im Ausland arbeitet oder studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau fürs Leben heim. Die Frage nach den formellen Bedingungen für solche standesamtlichen Ehen macht sich dann aber doch schnell breit und markiert für die Beteiligten manchmal erhebliche rechtlichen Schwierigkeiten, von denen eine gemischt-nationalen Ehe begleitet sein kann.

Was nun gilt als Recht, nicht als Gefühl, für die Ehe? Wie und in welchem Umfang kann ein Ehegatte den anderen bei Geschäften des täglichen Lebens mit in die Verantwortung oder gar in die Haftung nehmen?

Der Erfahrenshorizont

Bei Ehen über nationale Grenzen darf nicht davon ausgegangen werden, dass der juristische Erfahrenshorizont des deutschen Partners auch für den ausländischen Partner gelten kann.
Deshalb macht das Internationalen Privatrecht klar, welches Recht aus deutscher Sicht auf die Beziehung der Beiden innerhalb und außerhalb der Ehe gilt.
Weil nun Fall von Frederik und Amapola als Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, gilt für den gewöhnlichen Aufenthalt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten mehrheitlich ihre Lebensmittelpunkt haben.
Dem “ausländischen Ehepartner” räumt der Gesetzgeber jedoch auch die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsordnungen ein. Dies Wahl empfiehlt sich, wenn die Ehegatten beruflich ihren gemeinsamen Aufenthalt in einem Land haben, in dem keiner der beiden die Staatsangehörigkeit hat.

Ja, was haben wird denn alles…?

Bei Ehen über nationale Grenzen spielt dann auch die güterechtliche Betrachtung eine Rolle. Gilt im deutschen Recht der gesetzliche Güterstand als Zugewinngemeinschaft, kann zusätzlich durch notarielle Urkunde ein anderer Güterstand gewählt werden, denn dann aber anderer Länder als Güterstand nicht kennen. So gibt es auch die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht.
Da sich solche Maßgaben für gültiges Recht ändern können, ist juristischer Beistand für den Güterstand nie schlecht. Auch empfiehlt sich eine notariell zu beurkundende Rechtswahl, bei der die Ehegatten selbst bestimmen, welches Recht anzuwenden sein soll.
Und schließlich ist da noch das Erbrecht, für das aus deutscher Sicht für jeden Ehegatten die Erbrechtsordnung gilt, mit deren Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt des Todes lebte.
Wer als Deutscher in Frankreich Grundbesitz hinterlässt, der wird zwingend dem französischen Erbrecht unterstellt.
Es kommt zu einer sog. “Nachlassspaltung”, da für den Immobiliennachlass in Frankreich eine andere Rechtsordnung angewandt wird als für die in Deutschland gelegenen Nachlassgegenstände.
Bei Ehen über nationale Grenzen sollten die Eheleute bei Vermögen im Ausland rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

Ungleiche Arbeitsentgelte - Gestörter Wettbewerbsfaktor

Auch wenn es den Bäckerei-Fachverkäufer eher nur selten bis gar nicht gibt, ist zweifelsfrei in allen anderen Sparten und Berufen festzustellen: Frauen verdienen in Deutschland fast ein Drittel weniger als ihre männlichen Kollegen. Damit liegen deutsche Arbeitnehmer EU-weit im unteren Drittel eines zweifelhaften und bedenklichen Rankings.

Um diese Tatsachen erheblicher Entgelt-Lücken zu verringern, stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ab sofort (Oktober 2009) den Unternehmen einen Selbsttest zur Verfügung, die den finanziellen Ausgleich für geleistete Arbeit prüfen wollen.

Chefs, Vorgesetzte und Arbeitgeber können mit geringem Aufwand untersuchen, wie es sich damit verhält, dass Männern und Frauen unterschiedliche Löhne und Gehälter gezahlt werden. Das Programm “Logib-D” lässt sich spielend aus dem Internet (www.logib-d.de ) herunterladen. Aufgezeigt wird, inwieweit sich bestehende Unterschiede auf objektive Faktoren wie Ausbildung und Berufserfahrung zurückführen lassen.

Sozial und politisch wird die Forderung “Gleicher Lohn für Männer und Frauen” zu einem immer wichtigeren Wettbewerbsfaktor. Mit Logib-D kann die Wirtschaft darin unterstützt werden, bestehende Entgelt-Unterschiede zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufzudecken und zu beseitigen.

Den Test anzuwenden, gilt als ist Vorteil für jene, die in Konkurrenz um
die besten Fachkräfte die Nase vorne haben wollen. Ministeriell wird dazu festgestellt, dass Arbeitgeber, die an diesem Test teilnehmen, klar erkennen lassen, dass ihnen die Chancengleichheit in ihrem Unternehmen wichtig ist. Gut ausgebildeten Mitarbeiterinnen können davon überzeugt werden, dass diese in ihren Kompetenzen und Fähigkeiten auch honoriert werden.

“Logib” wurde zunächst in der Schweiz entwickelt und hat sich auch dort schon länger bewährt. Im Rahmen einer Feldphase wurde auch in Deutschland das Programm von zahlreichen Unternehmen erfolgreich getestet (Microsoft Deutschland GmbH, Marienhaus GmbH, Weleda AG, Universität Duisburg-Essen).

Finanziell unterstützt das Bundesministerium für Familie die Einführung von Logib auch damit, dass es interessierten Betrieben die Möglichkeit bietet, sich für die Teilnahme an einer kostenlosen Vergütungs-Beratung zu bewerben.
Dazu zählen zusätzliche Analysen mit Blick auf eine Bezahlung nach Gleichstellung und konkrete Tipps, wie eine solche im unternehmen umgesetzt werden kann.

weitere Informationen unter www.logib-d.de

Kluge Gefühle in Situation und Emotion

So mancher “Streithammel” merkt nicht, wann Schluss ist. Eine Feststellung, die auch in der Familie getroffen werden kann, wenn der Disput zwischen Alt und Jung dem unerwünschten Höhepunkt entgegen geht. Wenn ‘Emotionen kein Luxus sind, sondern komplexes Hilfsmittel im Alltag’, dann kann die noch wenig beschriebene ’situative Kompetenz’ dann auch noch ihren Beitrag leisten.

Für Neurologen ist längst einleuchtend, dass Emotionen etwas Besonderes und auch fürs ‘Überleben’ notwendig sind. Im Berufs- und Arbeitsleben gelten Emotionen zwar noch eher als unangebracht, doch macht sich die Erkenntnis breit, dass es ohne Gefühle nicht immer geht.
Für Entscheidungen, bei Verhandlungen oder in kommunikativ gefassten Konfliktsituationen bestimmen folglich nicht mehr nur Ratio, Logik und Verstand das individuelle Verhalten.

Ist vor 15 Jahren durch Daniel Goleman publik geworden, dass die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren, Probleme zu lösen und vernünftig zu handeln nicht nur durch das Denken, sondern auch durch Emotionen gesteuert wird, blieb die Frage unklar, wie das alles geschieht.
Im Zeitalter der “post-fordistischen Arbeits und Berufswelt” kann es sich nämlich keiner leisten, emotional als Trottel (Goleman) zu gelten. Das führte dazu, dass bisherige Qualifikationen um die emotionale und der situative Intelligenz zu ergänzen sind, egal, wie noch darüber diskutiert wird.

Wer, was, wie? Emotionale Intelligenz

Individuelles Verhalten wird meist unbewusst und dennoch stark von Emotionen bestimmt. Gefühle bestimmen damit, wie möglichst angemessen zu handeln ist.
Wer dabei für sich, seine Umgebung und aus der Situation heraus nützlich, wohlwollend und gekonnt handelt, der dar als emotional intelligent gelten.

Unterstellt man, dass emotionale Intelligenz eine (erlernbare) Fähigkeit ist, dann kann diese Fähigkeit das Denken unterstützen. Mit Gefühlen zu sich selbst, in der Wahrnehmung anderer sollte es dabei nützlich sein, zu verstehen und sinnvoll handeln. Sind Verstand und Gefühl des Individuums “kompatibel”, dann geben Emotionen die Denkrichtung an und sorgen dafür, Entscheidungen zu vereinfachen: eine oder mehrere Optionen werden ausgeschlossen und andere betont.

Nur fünf Komponenten…?!

Die Bausteine für emotionale Intelligenz sind nach Goleman als erstes
die Selbstwahrnehmung. Das ist der Mensch, wie er seine Stimmungen, seine Gefühle und Bedürfnisse versteht und akzeptiert. Die eigene Persönlichkeit zu kennen, beweist sich auch durch die Kompetenz, ob eigenes Handelns auf andere objektiv eingeschätzt werden kann.

Die Selbstregulierung gilt an Nummer zwei als das planvolle Handeln an Abhängigkeit von Zeit und Möglichkeiten. Wer Gefühle und Bedürfnisse nach Situation angemessen handhabt und konkreten Zielvorgabe unterordnet, ist auch situativ kompetent.

Als Empathie gilt die Fähigkeit die Gefühlswelt anderer wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren. Dabei sind auch non-verbale Äußerung beim Gegenüber zu erkennen, Bedürfnisse zu befriedigen und Konfliktpotential früh zu erkennen, zu mildern oder abzubauen.

Klar definiert ist die Motivation - die Fähigkeit, sich selbst und andere für konkrete Aufgaben zu begeistern.

Und schließlich schafft es die soziale Kompetenz Kontakte zu knüpfen und tragfähige Strukturen aufzubauen. Dies nun erfordert ein Netzwerk und ein Management guter Beziehungen und deren Pflege.

Emotion in Beruf und Arbeit

Ob Stelleninhaber, Vorgesetzter oder Leitbild anderer Art - die Kompetenz zum Management der eigenen Persönlichkeit wird in moderne Zeiten stark gefordert. Ständig wechselnde Aufgaben und Inhalte verlangen vom Einzelnen viel an sozialen Kompetenzen.
Im sozialen Alltags-Geflecht nach Situation rational bei guter Emotion zu handeln heißt dann auch Individualität zu zeigen und kreative Impulse zu setzen.
Global denken und vor Ort handeln, heißt auch, sich offen für Kulturen, Philosophien und Erwartungen zu zeigen, was dann auch Einfühlung und Konfliktfähigkeit erfordert.

Fazit: Emotional intelligente Mitarbeiter zeichnen sich aus durch hohes und stabiles Selbstbewusstsein, Belastbarkeit, Eigenverantwortung und Bewusstsein für das Ziel zugunsten aller Interessen.

Reisen bildet - Lesen aber auch…

Kids, die lesen, starten besser!

“Lesen ist wie tot..!” , meinte vor mehr als zwei Jahrzehnten die heute 33 jährige. Und dabei hatte sie dermaßen viel Phantasie, dass sie eigene Geschichten erfand und diese auch abends ihrem Papa zum Besten gab. Astrein gesprochen und ohne hudelige Grammatik. Aus der Oberstufe dann eine ähnliche Schilderung, die auch schon mal für Lehrerhaushalte gelten können. Immer, wenn ein historischer Sachverhalt schulisch zu “erlesen” war, blieb die Abneigung groß, dass Vater dazu mindestens ein Buch hatte…

Längst ist klar: Kinder, die gerne lesen, haben Erfolg in der Schule. Knappe Erkenntnis aus der Studie “Lesesozialisation von Kindern in der Familie” der Stiftung Lesen, die ministeriell beauftragt und erstellt wurde.
Was dabei aber auch heraus kam, ist die Tatsache, dass “Lesefreude” nur bei wenigen Eltern als wirklich nachhaltiges Erziehungsziel gilt.

Dass ihnen der Unterricht falle, bemerken dann aber doch überdurchschnittlich viele Kinder aus verschiedenen Elternhäusern, denen eines gemeinsam ist: Sie lesen gerne.
Interessant dabei, dass Kinder, die gerne lesen und aus sozial schwächeren Elternhäusern stammen, sogar deutlich selbstbewusster sind als jene, denen es wirtschaftlich zweifelsfrei besser geht.
Für 45 von jeweils 100 Befragten ist klar: der Unterricht ist mit Lesen kein Problem.
Bei Lesefans aus höherer sozialer Schichtung gilt dies allerdings nur für 39 von 100 Schülern der Stichprobe mit 3000 Kindern von neun bis 13
Jahren. Mit dabei auch Eltern, die sich im Rahmen der größten Leselaufbahn-Untersuchung seit über 20 Jahren befragen ließen.

Lesen gegen Bildungsarmut

Wieweit es absolut ist, dass Lesen macht Spaß und Tore aufstößt, damit sich die Phantasie der Kinder entfalten kann, mag im Einzelfall umstritten bleiben. Doch Lesen ist auf jeden Fall bestens geeignet, Nachteile von Kindern aus bildungsärmeren Schichten auszugleichen.
Aufgebrochen wird auch die schlummernde Bestimmung, dass Bildungsarmut von einer auf die nächste Generation vererbt wird. Wenn nur erst auch Eltern dier wichtigen Leitbilder ihrer Kinder bleiben oder sie es werden, damit sie den größten Einfluss darauf haben, wie sehr sich ihr Kind für Bücher interessiert.

Wie schön kann es sein, vorzulesen oder vorgelesen zu bekommen. Wenn die Lust am Lesen erst einmal geweckt ist, dann entwickelt sich auch die Lesekompetenz wie nebenbei. Ein Vorsprung für den Einzelnen, der ein ganzes Leben halten kann.
Über die “Lesesozialisation von Kindern in der Familie” darf hochgerechnet werden, dass 84 Prozent der Eltern es als wichtig für die Entwicklung eines Kindes ansehen, wenn es viel liest. Noch vor 20 Jahren waren es lediglich 55 von 100 Eltermn, die dies so sahen.
Lesen, so die Mehrheit in ihrer klaren Vorstellung, fördert das selbstständige Denken und hilft auch Zusammenhänge zu erkennen.

Lesen als Erziehungsziel

Jetzt darf eine solche Entwicklung jedoch nicht stagnieren. Denn 1988 waren noch 45 von 100 Eltern der Meinung, Lesefreude sei ein wichtiges Erziehungsziel, doch 20 Jahre später sind es nur drei Eltern mehr.
Warum gerade bei den Eltern unter 30 sich ein Leseerziehungs-Skepsis abzeichnet mag an den digital modernen Zeiten liegen in denen die jungen Eltern groß wurden. Reifere Eltern über 30 sehen in ihrer Mehrheit, dass man Lesefreude bei Kindern auf jeden Fall beeinflussen kann.
Frage bleibt natürlich: Was wäre, wenn Karl May und Enid Blyton heute gelebt und geschrieben und veröffentlicht hätten statt in der fernseharmen Zeit in den 50-ern des vorigen Jahrhunderts…