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29. Dezember 2010 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. 1 Kommentar

Lehrer aufgepasst! Es geht erneut ums Arbeitszimmer

Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2010 den § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur steuerlichen Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt.

Für Arbeitnehmer, Freiberufler und für kleine Gewerbetreibende wurde 2007 die Möglichkeit erheblich eingeschränkt, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als private Werbungskosten oder gewerbliche Betriebsausgaben von den Einkünften abzusetzen.

Doch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ( 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09) müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn für die berufliche oder eben auch betriebliche Tätigkeit kein anderer Schreibtisch-Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das BVerfG hat jedoch die Regelung, Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer von den Einkünften abziehen zu dürfen, nicht gänzlich verworfen.
Dies hat zur Folge, dass rückwirkend zum 1. Januar 2007 häusliche Arbeitszimmer dann steuerlich absetzbar sein können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung zur Verfügung steht, wie dies zum Beispiel bei Lehrern und deren „Eselstischen und Postfach “ in großen Lehrerzimmern der Fall ist.

Folglich sind also von der neuen Regelung kleine Handwerker mit Werkstatt oder auch Lehrer betroffen, denen in direkter Nähe zum Betrieb oder eben in der Schule zur Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts aus räumlichen Gründen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Hierzu hat auch der Bundesfinanzhof den Rechtsprechungs-Grundsatz entschieden, dass ein gemeinsames Lehrerzimmer die Voraussetzungen eines anderen Arbeitsplatzes anstelle eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt

Damit entspricht die Neuregelung dem Sachverhalt der vor 2007 geltenden Gesetzeslage, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der steuerlich abziehbaren Aufwendungen ist begrenzt auf 1.250 Euro.
Die von zahlreichen Finanzbehörden erwünschte Pauschale von 80 Euro je Lehrer und Monat, ist damit vorläufig vom Tisch.

Jetzt heißt es, sämtliche Haushaltskosten, die mit der Wohnung in Verbindung stehen, also auch Schuldzinsen, Hausrat-Versicherung und Restmüll, nach Prozentanteilen der Fläche des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche anteilig aufzulisten.
Bei einem Durchschnitts-Steuersatz von 20 Prozent sind das dann im Maximum schlappe 250 Euro Erstattung im Zusammenhang mit sonstigen Daten zum Lohnsteuer-Jahresausgleich.

Kategorie: Allgemein

Kommentare

  1. Oberlehrer meint

    16. Januar 2011 um 10:40

    … um sich ein Zuviel an Mühe zu sparen,
    sollte man wenigstens die ganz großen Posten der Ausgaben,
    die anteilig auch fürs Arbeitszimer entstehen,
    (z.B. die Schuldzinsen nach Arbeitszimmerfläche)
    auf jeden Fall beider Anlage N als unselbständig tätiger
    Lehrer einbringen.
    Ist es doch meist so, dass Lehrer im großen Lehrerzimmer
    zwar ein Stück „Eselstisch“ als Arbeitsplatz ‚Schule haben,
    eine ungestörte Arbeit, gar noch mit eigenem Schul-PC,
    nicht denkbar ist…

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