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Ansichten und Einsichten

30. April 2015 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Geld auch im Notfall – Vorsorgevollmacht

gut_und_boeseEs gibt Situationen im Leben, da werden Bankangelegenheiten schwierig: bei Alter, Unfall oder schlimmer Krankheit. In dieser Lage kann man oft und auch für längere Zeit nur wenig bis gar nichts mehr selbst regeln.

Doch wer führt dann den privaten oder geschäftlichen Geldverkehr zu Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträgen…?

Um zu vermeiden, dass das Vormundschaftsgericht einen nicht-familiären Betreuer bestimmt, sollte man vorsorgen, denn Angehörigen, egal ob Ehepartner oder Kinder, ist es im Notfall nicht wie selbstverständlich erlaubt, Vermögensangelegenheiten für den „Betreuten“ zu regeln.

Hier hilft die von Banken als Vordruck angebotene „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“, die ein hohes Maß an Selbstbestimmung bietet.

Dabei handelt es sich nicht um eine allumfassende Generalvollmacht, sondern um eine eher „einfache“ Vollmacht, die ausschließlich zu Bankgeschäften berechtigt, die im Wortlaut der Vollmacht genau aufgeführt sind.
Dafür kann man die Person, die einen vertreten soll – Angehörige oder auch Freunde – selbst auswählen.
Auf diese Weise darf der Bevollmächtigte übers Konto samt Dispo verfügen und Überweisungen oder Barabhebungen erledigen und für den Kontoinhaber Rechnungen bezahlen.

Er darf im vereinbarten Rahmen auch eingeräumte Kreditlinien in Anspruch nehmen, ist jedoch nicht zum Abschluss von „neuen“ Krediten ermächtigt.
Die Vollmacht ist zugleich auch Vollmacht fürs Depot, womit der Bevollmächtigte zwar die Auslieferung von Wertpapieren verlangen und Wertpapierkauf und -verkaufsaufträge zu Lasten des Depots bzw. Kontos veranlassen kann, er aber keine Zugriffsrechte auf depotmäßig verwahrte Gegenstände (z. B. Lebensversicherungen) hat und er keine Termingeschäfte (Börsen- und Devisentermingeschäfte) tätigen darf.

Für eine Vorsorgevollmacht sollte der Kontoinhaber mit der Vertrauensperson die Bank aufsuchen, damit im „Ernstfall“ keine Zweifel aufkommen. Die Vollmacht gilt sie als wirksam, wenn sie erteilt ist, was dann aber auch heißt, dass der Bevollmächtigte unabhängig von persönlichen Absprachen sofort über das Konto verfügen kann oder eben könnte.

Wichtig: Die Bank prüft nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen kann. Sie prüft auch nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Kontoinhaber eingetreten ist.
Somit trägt der Vollmachtgeber selbst das Risiko eines Missbrauchs. Es sollte deshalb nur eine vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Kontoinhaber jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Darüber sollte die Bank unverzüglich – am besten schriftlich – informiert werden.
Sollte der Kontoinhaber sterben, erlischt die Vollmacht nicht, sondern bleibt auch für die Erben in Kraft, die ggf. widerrufen müssen.

Kategorie: Geld & Kapital, Vorsorge, Wissen Stichworte: Geldgeschäfte, Vollmacht

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