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9. Februar 2016 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Finanzgerichtshof entscheidet zum häuslichen Arbeitszimmer

Lehrer, Journalisten, Autoren, Fotografen hergehört: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können dem Finanzamt nur dann erklärt werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Aufteilung zwischen einem privaten und einem beruflichen Anteil scheidet daher aus. So das nun publizierte Urteil Bundesfinanzhof vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14).

Der Fall. Der Kläger hatte einen Raum seiner Wohnung zu 60 Prozent beruflich und zu 40 Prozent privat genutzt. Die anteiligen Kosten des Zimmers für die berufliche Nutzung machte er als Werbungskosten steuermindernd in seiner EkSt-Erklärung geltend.
Der Kläger behauptete zugleich, ein sogenanntes „Nutzungs-Zeitenbuch“ zu führen. Daher könne exakt zwischen den Anteilen der privaten und beruflichen Nutzung unterschieden werden.

Doch das vermochte das Finanzamt nicht zu überzeugen. Steuermindernde Kosten wurden abgelehnt. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Kläger ebenfalls eine Niederlage. Der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Große Senat des Bundesfinanzhofs wies die Klage als unbegründet zurück.

Arbeitsecke reicht nicht! Nach Ansicht der Richter setzt der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ im Sinne des Steuerrechts voraus, dass der Raum nicht nur wie ein Büro eingerichtet ist. Er muss auch ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Daher seien zum Beispiel die Kosten für eine sogenannte „Arbeitsecke“ steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten außerdem nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dabei sei die Höhe der abziehbaren Aufwendungen grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt.

Ein weiterer Abzug sei allerdings dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen beziehungsweise betrieblichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bilde, so das Gericht.

Keinerlei Beweiswert. Würde man die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wie vom Kläger verlangt, zwischen einem beruflichen und einem privaten Anteil splitten, wäre nach Ansicht der Richter das Ziel des Gesetzgebers, die Anteile sachgerecht voneinander abzugrenzen, nicht zu erreichen. Denn der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung eines Steuerpflichtigen lasse sich nicht objektiv überprüfen.
Daran ändere auch schriftlich fixierte Nutzungszeiten nichts. Bei den in einem solchen Buch enthaltenen Angaben handele es sich lediglich um bloße Behauptungen ohne jeglichen Beweiswert.

Kategorie: Arbeit & Beruf, Steuern, Wissen Stichworte: Arbeitszimmer, BFG

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