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Ansichten und Einsichten

16. Februar 2016 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Trotz Effe und Peer: Den Stinkefinger besser nicht nachmachen!

HygieneDas Gegenüber schüttelt – je nach Diskussion oder Ansicht – am Stammtisch ein wenig die offene Hand und bemerkt: Such‘ dir einen raus! – Gemeint ist ein sogenannter Stinkefinger! – Genau jenen, mit dem auch schon mal Kraftfahrer den einen oder anderen Verkehrsteilnehmer als obszöne Geste beleidigen und zusätzlich nötigen.
Wer sich jedoch so darstellt, kann nicht nur eine Geldstrafe einfangen, sondern u. U. auch einen Monat lang zu Fuß gehen (Urteil des AG MUC vom 25. Juni 2015; 922 Cs 433 Js 114354/15).

Der Fall. Ein Münchener Taxifahrers fühlte sich im September 2014 durch einen seiner Meinung nach zu langsam fahrenden Autofahrer genervt fühlte. Um seinen Unmut zum Ausdruck zu bringen, überholte er das Fahrzeug plötzlich mit hoher Geschwindigkeit, wobei er dessen Fahrer den gestreckten Mittelfinger zeigte. Unmittelbar darauf scherte er so knapp vor dem Auto ein, dass nur durch eine Vollbremsung ein Auffahrunfall verhindert werden konnte.

Der Überholte zeigte den Taxifahrer daraufhin an. Vor dem Münchener Amtsgericht bestritt dieser jedoch, den Vorausfahrenden genötigt zu haben. Er behauptete, dass dieser sein Fahrzeug nach links gelenkt habe, als er zum Überholen ansetzte. Er habe sich deswegen erschrocken und daher eine wegwerfende Handbewegung gemacht, jedoch keinen Stinkefinger gezeigt. Auch das zu knappe Einscheren wurde von ihm bestritten.

Eine Sachverhaltsschilderung, die das Münchener Amtsgericht nicht überzeugte, viel eher glaubte man der Version des Anzeigenerstatters, die von der damals mitfahrenden Ehefrau bestätigt wurde.

Das Gerichts zeigte sich überzeugt, dass das knappe Einscheren des Taxifahrers nicht verkehrsbedingt war. Es habe eher dazu gedient, den Fahrer des überholten Fahrzeugs zu einer Vollbremsung zu zwingen, um ihm zu langsames Fahren vor Augen zu führen.

Der Taxifahrer wurde daher wegen Beleidigung sowie wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil sein Verhalten einen im Straßenverkehr nicht hinnehmbaren Exzess darstellte.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Strafe noch höher hätte ausfallen können, jedoch sei der Taxifahrer davor bewahrt worden, weil er nicht vorbestraft war.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Kategorie: Auto & Verkehr, Kommunikation, Recht und Gesetz Stichworte: Stinkefinger, Taxifahrer, Urteil

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