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1. Februar 2017 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Haftung bei Gefährdung durch ein Kind

Da kreuzt die Neunjährige aus einer Ski-Schul-Gruppe von links den Ski-Hang und bringt einen 60-jährigen, der von oben heran fährt, zu Fall: Bruch des Oberarms beim Senior mit OP und einzusetzender Platte. Jetzt stellen Eltern des Kindes Strafanzeige und eine Haftungsforderung wg. eines angeblichen Schleudertraumas. Da haben Anwälte wohl zunächst das Wort…

Dazu ein Urteil. Muss davon ausgegangen werden, dass sich ein 11-jähriger bewusst über Verkehrsregeln hinweggesetzt und dadurch einen Unfall verursacht hat, so ist er in vollem Umfang für dessen Folgen verantwortlich.
Ein Urteil, das der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem Urteil vom 16. September 2016 entschieden hat (9 U 238/15) und damit ein erstinstanzliches Urteil bestätigte.

Der seinerzeit 11-jährige Beklagte befuhr im September 2009 mit seinem Fahrrad einen Gehweg entgegen der Fahrtrichtung. Beim Überqueren einer Hauptstraße stieß er mit einer 57-jährigen Fahrradfahrerin zusammen, welcher er die Vorfahrt genommen hatte.
Die Frau erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, musste mehrfach operiert werden und leidet bis heute an der operativen Versteifung ihres rechten Kniegelenks.
Die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen beglich der Haftpflichtversicherer des Jungen nur zum Teil, weil man angesichts seines Alters von einer nur teilweisen Verantwortlichkeit des Kindes für den Unfall ausging.
Doch dem wollten sich weder die 1. Instanz des LG Dortmund noch ihre Kollegen vom Hammer OLG anschließen. Sie gaben der Klage der Frau in vollem Umfang statt.
Gilt doch der beklagte Junge allein für den Unfall verantwortlich, weil er nicht nur verkehrswidrig den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung benutzte, sondern auch die Vorfahrt der Klägerin verletzt. Diese hochgefährliche Fahrweise habe schließlich zu dem Unfall geführt.
Die Richter vermochten keine Anzeichen dafür erkennen, dass es dem Kind an der Einsichtsfähigkeit zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit gefehlt habe, Der Junge habe gewusst, dass er in seinem Alter nicht mehr mit seinem Fahrrad auf einem Bürgersteig fahren darf. Ihm seien auch die Vorfahrtsregeln bekannt gewesen.
Da die Richter auch kein Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls erkennen konnten, haftet das Kind allein für dessen Folgen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Kategorie: Recht, Recht und Gesetz, Sport, Verkehr, Wissen Stichworte: Gehweg, Körperverletzung, Kind, Rad, Ski

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