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Ansichten und Einsichten

11. Januar 2012 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Häuslich pflegen oder doch irgendwann „ab ins Heim“…

Wie lange kann häusliche Pflege geleistet werden?

Als Senior im 90. Lebensjahr die Tochter aufzufordern, sich mit auf den Weg zu machen, damit sich der alte Mensch mal grad seinen künftigen Bestattungsort auswählt, hat was Finales und ist als Handlung schließlich doch auch von der mentalen Tagesform der Beteiligten abhängig.

Was in der Familie dann noch folgen kann, ist der Pflegefall, weil eben der pflegebedürftige Angehöriger (zunächst) nicht in eine Pflegeeinrichtung gegeben werden soll. In der benannten Beziehung wird es dann aber doch auch so sein, dass auch der Pflegende die 60 überschritten haben dürfte. Ist der dann auch noch berufstätig, ist die Situation noch schwieriger.

Ob dann wirklich das seit Juli 2008 gültige Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zur Hilfe wird, ist fraglich. Nicht zuletzt, weil diese Regelung in der Öffentlichkeit noch zu wenig wahrgenommen wurde. Was aber bietet das Gesetz für den pflegebereiten Arbeitnehmer?

Ziel ist es – mit Blick auf die demographische Entwicklung – „Arbeitnehmern ebenso wie Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen“ die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern“.

Da ist zunächst das Recht aller Beschäftigten bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für den Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen. Das gilt für Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Enkel Ehegatten sowie Schwiegereltern, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Schwiegerkinder, Pflegekinder sowie die Kinder des Ehegatten. Dies ohne dass dies auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet wird, aber auch ohne Vergütung.

Hat der Betrieb mehr 16 Mitarbeiter, geht dies auch für längerer Zeit – ebenfalls ohne Gehaltsanspruch. Die Pflegezeit kann vom Beschäftigten allerdings nicht für eine beliebige Dauer in Anspruch genommen werden, sondern pro Angehörigem höchstens für einen durchgängigen Zeitraum von 6 Monaten.
Wer allerdings glaubt, bei der Pflege älterer Menschen das künftige Erbe schützen zu können, der mag dies ruhig versuchen. Mentale und körperliche Belastung werden ihn jedoch auf Dauer einholen, ihn selbst schädigen, mit der Folge, dass man irgendwann dekomprimiert und man selbst an einem Belastungs-Syndrom leidet.

Der Arbeitsplatz bleibt sicher

Ist man selbst noch Arbeitnehmer und fordert die Pflegezeit ein, besteht kein Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung, so dass sich der Pflegende, wenn er nicht über den Ehegatten familienversichert ist, freiwillig versichern muss. Wer allerdings Pflegezeit beansprucht, muss nicht befürchten, deswegen den Arbeitsplatz zu verlieren. Bereits bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen akuter Pflegesituation oder der Ankündigung einer Pflegezeit besteht bis zu deren Beendigung, unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses, ein generelles Kündigungsverbot für den Arbeitgeber.

Blick auf die Finanzen

Auch wenn das Pflegezeitgesetz nur für einen begrenzten Zeitraum und einen beschränkten Personenkreis gilt und man den Arbeitsplatz nicht aufgeben oder seinen Verlust befürchten muss, bestehen zwar keinerlei Gehaltsansprüche bestehen, doch wird zum Problem, dass der hilfsbereite Beschäftigte sich die Pflegezeit finanziell kaum wird leisten können. Das Pflegegeld, welches des Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält und dem Pflegenden zuwenden kann, wird den Verdienstausfall zumeist nicht kompensieren.

Kategorie: Allgemein, Gesellschaft, Politik, Vorsorge Stichworte: Arbeitsplatz, Pflege, Pflegeeinrichtung

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