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Ansichten und Einsichten

19. Mai 2017 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Krankfeiern als Betrug??!! Wie Schwänzen in der Schule??

Darf man durch Detektive Mitarbeitern nachspionieren?

Blauer Montag oder Freitags-Migräne?“ – Dasnun sollte von einem Mitarbeiter mit erwartet guter Arbeitshaltung nicht als Bluff praktiziert werden, denn sowas fällt als „Betrug“ um den Arbeitslohn ebenso auf, wie nun mal vielfaches Schwänzen auch jedem Klassenlehrer bei Kevin und Chantal auffallen würde.

 

Wie aber, wenn sich eine vermeintliche Krankmeldung über mehr als sechs Wochen hinzieht…? Darf dann er stutzig gewordene Chef einen Detektiv als Observierer beauftragen?

Das nun haben Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg als nicht zulässig beurteilt. Und so darf ein Detektiv nur dann beauftragt werden, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat im Arbitsverhältnis besteht.

Im benannten Fall hatte sich für Wochen ein Mitarbeiter krank gemeldet, was natürlich zu Misstrauen auch bei den Kollegen führte. Als man auch noch dessen Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Söhne entdeckte, die ihre Geschäfte in der gleichen Branche wie der Vater erledigten, war „der Bock fett“.

Ein Detektiv sollte nun herausfinden, ob der Mitarbeiter während seiner Krankmeldung heimlich für Wettbewerber arbeitet. Und tatsächlich bestätigte sich der Verdacht, worauf dem Mitarbeiter, der nur vermeintlich krank war, fristlos gekündigt wurde. Doch dieser hatte dann doch die Traute, eine Kündigungsschutzklage zu initiieren.

Im Urteil waren die Richter in erster Instanz der Ansicht, dass das Vorspielen einer Erkrankung und das unerlaubte Arbeiten für den Wettbewerb eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Heilbronn, Az.: 8 Ca 28/15).

Doch die nächsthöhere Instanz war ganz anderer Auffassung. Hier sah man in der detektivischen Nachforschung einen Verstoß gegen das Bundes-Datenschutz-Gesetz.

Die Recherchen des privaten Ermittlers wurden daher als Beweise vor Gericht nicht zugelassen (LAG Baden-Württemberg in Stuttgart, Az.: 4 Sa 61/15).

Als Fazit galt: Ein Detektiv darf in solchen Fällen nur dann beauftragt werden, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis bestehe. Da der vermeintlich kranke Mitarbeiter aber nach sechs Lohnfortzahlung nur noch Geld von seiner Krankenkasse erhielt, stand ein Betrug zu Lasten des Arbeitgebers nicht zur Debatte. Zwar seien Arbeiten für die Söhne sei zwar grob vertragswidrig, aber auch keine Straftat.

Kategorie: Arbeit & Beruf, Medizin, Recht, Versicherungen, Wirtschaft, Wissen Stichworte: Kündigung, Krankfeiern, Krankmeldung

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