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19. Mai 2016 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Steuer ’15 bis zum 31. Mai – Ab 410 Euro Honorar auch für Freelancer

Steuerodner 010Er steht jährlich wie eine Eins: der 31. Mai. Wer nämlich seine Steuererklärung selbst erstellt, weil er dazu verpflichtet ist, eine abzugeben, muss sein Einkünfte-Vorjahr bis spätestens 31. Mai darstellen.

Eine einfache Möglichkeit, die Frist zu verlängern, ist es, wenn man einen Steuerberaterbeaufztragt oder sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wendet. Wenn nämlich diese die Steuererklärung erstellen, verlängert sich die Frist automatisch bis zum Jahresende. Ohne Verlängerung bleibt, wer eine Steuersoftware nutzt oder wer sich von einem Privatmann aus Fruendes -oder Familenkreis helfen lässt.

Klar, es gibt auch bei den Finanzämtern einen Ermessensspielraum, den manche Ämter bzw, deren Steuer-Gefährten sind oder fühlen sich so überlastet, dass sie erst im Herbst eine Erinnerung schicken, wenn bis dahin keine Steuererklärung abgegeben worden ist.
Und dabei könnte die zuständige FInanz-Behörden Verspätungszuschläge forderfn, wenn eklärende Formulare nicht pünktlich eingereicht würden…ja sogar ein Zwangsgeld könnte vom Säumigen erheben werden.

Deshalb gilt: Steuerzahler, die den 31.Mai nicht einhalten können(oder auch nicht wolen, weil eine Zahlung unausweichlich ist), sollten Aufschub beantragen.
Das geschieh am besten so, das man eine sogenannte stillschweigende Fristverlängerung beantragt; die aber möglichst nachvollziehbar begründet.
Hier könnte ein Umzug gelten, längere krank gewesen zu sein oder dass man noch auf wichtige Unterlagen (aus Panama??) wartet.
Wichtig ist, die Verlängerung vor dem Stichtag zu beantragen, wobei diese keine Garantie enthält, dass das Finanzamt akzeptiert. Wird dem Antrag stattgegeben, hat man meist Zeit zur Abgabe bis 30. September.

Die recht knappe Frist bis Ende Mai des Folgejahres betrifft nur diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind und ihre Steuererklärung selbst erstellen.
Zur Abgabe verpflichtet ist beispielsweise jeder, der
* Einkünfte erzielt hat, die über dem Grundfreibetrag liegen,
* unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatte; dazu zählt Honorar, Mieteinnahme oder Rente,
* bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war oder Freibeträge in Anspruch genommen hat.

Das sind nur einige Gründe, die zur Abgabe verpflichten. Wer unsicher ist, sollte sich bei einem Steuerberater oder direkt beim Finanzamt über eine mögliche Abgabepflicht rückversichern.

Ist die Pflicht zur Abgabe nicht der Fall, erfolgt die Abgabe freiwillig und die Frist verlängert sich automatisch auf volle 4 Jahre. Die Erklärung für das Steuerjahr 2015 beispielsweise muss dann erst bis zum 31. 12. 2019 beim Amt eingegangen sein.

Kategorie: Arbeit & Beruf, Recht und Gesetz, Steuern, Wissen Stichworte: Freelancer, Freiberufler, Hononar, Steuerpflicht

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