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Ansichten und Einsichten

2. Januar 2021 By Wolfgang Bräun Dipl.Vw. Kommentar verfassen

Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Die Zahl der Folgen ist kaum mehr abzuschätzen. Jetzt geht es gar darum, dass eine Corona-Erkrankung von den Berufsgenossenschaften als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Vorausgesetzt, es hat ein intensiver berufsbedingter Kontakt der versicherten Person zu einer oder mehreren infizierten Personen stattgefunden, wie dies bei vielen hundert Reinigungskräften im medizinischen Bereich der Fall sein kann.

Somit kann in  begründeten Einzelfällen eine Ansteckung mit dem Corona-Virus auch als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Spezialisten der BG weisen jedoch darauf hin, dass „in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass ein solcher Versicherungsfall vorliegt.

Denn die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person durch ihre Berufstätigkeit zum Beispiel im Gesundheitsdienst und angrenzenden Berufen wie Reinigungskraft in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung, infektionsgefährdet war.

Ist eine solche beruflich bedingte Infektion zu vermuten, gilt eine sofortige Verdachtsanzeige an die BG als gegeben. Diese kann durch den Arbeitgeber oder den Beschäftigte selbst erfolgen. Ebenso kann dies durch einen zunächst behandelnden Arzt erfolgen.

Geschah eine Infektion z. B. außerhalb medizinischer Tätigkeit, kann über die Verbreitung des Coronavirus eine Erkrankung auch einen Arbeitsunfall darstellen.

Den Einzelfall wird die BG jedoch stets  prüfen und bewerten. Die beschäftigte Person muss also nachweislich mit einer infektiösen Person, einer „Indexperson“ während der versicherten Tätigkeit in Kontakt gekommen sein.

Hat ein solcher  Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur oder von der Arbeit stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19 Erkrankungen aufgetreten, kann ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen.

Eine Leistung durch eine der BG‘s setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten.

Treten Gesundheitsschäden erst später auf, die als Folge einer beruflich verursachten Infektion anzusehen sind, übernimmt die BG auch ab diesem Zeitpunkt die Heilbehandlung.

Gilt die Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, übernimmt die BG neben den Kosten der Heilbehandlung auch die einer medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.

Ist die spätere Erwerbsfähigkeit gemindert, kann auch eine Rente gezahlt werden.

War die Infektion todbringend, können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

 

 

Kategorie: Arbeit & Beruf, Corona, Rente, Versicherungen, Wissen Stichworte: Arbeit, Beruf, Corona

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